Rechtsprechung
AG Leipzig, 21.06.1994 - 6 C 2089/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AGB für den Telefondienst Nr. 8.2
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1994, 1395
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- LG Hannover, 26.07.1989 - 11 S 24/89
Auszug aus AG Leipzig, 21.06.1994 - 6 C 2089/94
b.) Es ist ferner ständige Rechtsprechung, daß sich die Beklagte angesichts der Massenhaftigkeit des modernen Telefonverkehrs für die Richtigkeit ihrer Gebührenforderung auf die technischen Aufzeichnungen des Zählwerkes berufen kann, wenn Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Zählung der Gebühreneinheiten fehlen (so z.B. LG Hannover, MDR 1990, 728 f.).c.) Der Anscheinsbeweis wird auch nach bisheriger Rechtsprechung erschüttert durch einen Gebührensprung, der durch keinerlei vernünftige Gründe nachvollziehbar ist (so LG Hannover, MDR 1990, 728 f.) mit der Folge, daß dann die Beklagte -ohne sich auf den Anscheinsbeweis berufen zu können- den vollen Beweis dafür erbringen muß, daß die registrierten Gebühreneinheiten angefallen sind für Telefongespräche, die vom Kunden selbst oder in dem Kunden zurechenbarer Weise von Dritten vom Telefonanschluß des Kunden geführt worden sind.
- OLG Hamburg, 20.12.1996 - 14 U 51/95
Bergriff der Freizeitveranstaltung nach dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LG Berlin, 16.02.1996 - 5 O 68/95
Nachweispflicht des Service-Providers über geführte Telefonate; kein …
Deshalb nimmt die Rechtsprechung grundsätzlich an (LG Hannover, MDR, 1990, S. 728 f, LG-Essen, NJW 1994, S. 2365 ff m.w.N., AG Leipzig NJW-RR 1994, S. 1395 ff) daß sich ein Telefonunternehmen und auch die Klägerin als private Dienstanbieterin von Telekommunikationsleistungen im zunehmend beliebter werdenden Mobilfunkbereich für die Richtigkeit ihrer Gebührenforderungen auf technische Aufzeichnungen berufen kann. - AG Nettetal, 08.07.2003 - 69/03 Insbesondere sei angeführt, dass auf dem Sektor des Mobilfunkbetriebes ebenfalls der Anscheinsbeweis zugunsten des Mobilfunknetzbetreibers streitet, auch wenn das maßgebliche Mobilfunknetz nicht von der Deutschen Telekom AG unterhalten wird (vgl. zu grundsätzlichen Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises auf den Mobilfunksektor AG Memmingen, Urteil vorn 17.04.1998, Az.: 11 C 48/96, LG Berlin, Urteil vom 16.02.1996, Az.: 5 O 69/95; AG Bonn, Urteil vom 17.04.2002, Az.: 9 C 631/00; AG Charlottenburg, Urteil vom 23.10.2000, Az.: 2 C 58/00; AG Paderborn, Urteil vom 10.04.2002, Az.: 54 C 572/01; NJW-RR 2002, Seite 1141 f.; Landgericht Hannover, MDR 1990, Seite 728 f.; Landgericht Essen, NJW 1994, Seite 2365 ff.; Amtsgericht Leipzig, NJW-RR 1994, Seite 1395 ff.).